Satzung des Fördervereins Eckmannshausen

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


 Der Verein führt den Namen „Verein der Eltern und Förderer der Grundschule in Eckmannshausen“ (kurz: Förderverein der Grundschule in Eckmannshausen) und hat seinen Sitz in Netphen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen unter der Nr. 2113 eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben


 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Stadt Netphen zur Förderung der Bildung und Erziehung in der städtischen Einrichtung „Dreisbachtalschule Standort Eckmannshausen“.
Daneben kann der Förderverein den Zweck der Bildung und Erziehung auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch

- Betreuung der Schulkinder
- finanzielle Unterstützung von Schülern bei schulischen Veranstaltungen, auf die jedoch ein  Rechtsanspruch nicht geltend gemacht werden kann.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich nicht gebunden.
Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss des Vorstandes im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schule.


 §3 Mitgliedschaft


 Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, ü-ber deren Annahme der Vorstand entscheidet. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (die Kündigung wird wirksam zum Ende des laufenden Schulhalbjahres),
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach den Punkten a, b und c erhält das Mitglied bzw. sein Rechtsnachfolger keine Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied offensichtlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder wenn aus einem anderen wichtigen Grund seine Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr zumutbar ist.

 §4 Mitgliedsbeitrag – Spenden – Vereinsvermögen


 Höhe und Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Jedes Mit-glied hat einen Jahresbeitrag von mindestens € 13,00 zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes während des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
Ein persönlicher Anspruch der Mitglieder auf die eingezahlten Beiträge oder auf das gebildete Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener, nachgewiesenen Auslagen infolge ihnen übertragener Aufgaben.


 §5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


 §6 Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt
a) auf Beschluss des Vorstandes,
b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder.

Die Einladung hat schriftlich durch die/den Vorsitzende/n mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlungen sind nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig; für die Beschlussfähigkeit bedarf es nicht einer Mindestzahl anwesender Mitglieder. Ent-schieden wird mit der Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen.
Über das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift mit den Unterschriften der/des 1. Vorsitzenden und der/des Schriftführerin/Schriftführers anzufertigen.


 §7 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§8 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes


a) Der Vorstand besteht aus:

1. einer/einem Vorsitzenden,
2. einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einer Kassenführerin/einem Kassenführer,
4. einer Schriftführerin/einem Schriftführer,
5. mehreren Beisitzern.
Die lfd. Nr. 1 bis 3 bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB und vertreten den Verein jeder alleine.

b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Der Vorstand kann erforderlichenfalls sachkundige Dritte, Vertreter der Schule und Vertreter des Schulträgers zu Vorstandssitzungen hinzuziehen.



§9 Aufgaben des Vorstandes


a) Bei Eingehung von Verbindlichkeiten für den Verein muss der Vorstand die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken.
b) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) Der/die Vorsitzende –in ihrer/seiner Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende- leitet die Verhandlungen des Vorstandes. Sie/er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage des Vereins dies erfordert, oder zwei Vorstandsmitglieder dieses beantragen. Die Einladung erfolgt schriftlich eine Woche vorher.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des ersten bzw. stellvertretenden Vorsitzenden.

d) Die Schriftführerin/der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die gefassten Beschlüsse aufzuzeichnen sind. Die Protokolle sind von der Schriftführerin/dem Schriftführer und einer/einem Vorsitzenden zu unterschreiben.
e) Die Kassenführerin/der Kassenführer verwaltet die Kasse, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.


 §10 Kassenprüfung


 Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer/innen ist durch zwei vom Vereinsvorstand unabhängi-gen Mitgliedern vorzunehmen. Sie werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Eine Kassen-prüfung ist ferner vorzunehmen: a) auf Wunsch des Vorstandes, b) wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich begründet bei den Kassenprüfern beantragen.

§11 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können mit der 2/3 Mehrheit der Stimmen der Anwesenden durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§13 Auflösung des Vereins


a) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes erhält das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verleibende Vermögen die Stadt Netphen mit der Auflage, dieses Restvermögen ausschließlich und unmittelbar nach den in § 2 genannten Zwecken für die Dreisbachtalschule Standort Eckmannshausen zu verwenden.

Netphen-Eckmannshausen, den 29.03.2011

 

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